Die gegen die Beschuldigte geltend gemachte Genugtuungsforderung wurde abgewiesen, und die sie betreffenden Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.