Mit gleichem Urteil wurde die Beschuldigte C.____ von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen, und das Verfahren wegen Kaufs und Konsums von Betäubungsmitteln bis zum 20. Dezember 2010 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Für die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt drei Tagen wurde der Beschuldigten nach Art. 429 StPO eine Genugtuung im Umfang von CHF 600.-- zugesprochen. Die gegen die Beschuldigte geltend gemachte Genugtuungsforderung wurde abgewiesen, und die sie betreffenden Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates.