Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.-- zu bezahlen, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Ausserdem wurde der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit D.____ eine Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 6'751.85 zu bezahlen. Schliesslich hatte der Beschuldigte B.____ einen Drittel des ihn betreffenden Teils der Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'366.60 sowie einen Neuntel der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-- zu tragen. Mit gleichem Urteil wurde die Beschuldigte C.____