Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz sowohl im Urteilstext auf Seite 46 als auch im Urteilsdispositiv die Untersuchungshaft angerechnet, anschliessend aber vergessen hat, den entsprechenden Art. 51 StGB ins Urteilsdispositiv aufzunehmen. Für die Dauer der Probezeit wurde in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Vom Vorwurf der Schändung wurde der Beschuldigte freigesprochen, und das Verfahren wegen Kaufs und Konsums von Betäubungsmitteln im Jahre 2010 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A.___