A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014 wurde der Beschuldigte B.____ der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von sieben Tagen und bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 al. 1 und Ziff. 4 StGB, Art. 40 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz sowohl im Urteilstext auf Seite 46 als auch im Urteilsdispositiv die Untersuchungshaft angerechnet, anschliessend aber vergessen hat, den entsprechenden Art.