{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nBei diesem Verfahrensausgang – indem sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch\ndiejenige der Privatklägerin vollumfänglich abgewiesen werden – gehen in Anwendung von\nArt. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von\nCHF 13'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 12'750.-- [achteinhalb Stunden Verhandlung\nzu jeweils CHF 1'500.-- pro Stunde] sowie Auslagen von CHF 250.--) zu Lasten der Berufungsklägerinnen, wobei der Anteil der Privatklägerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso vom Staat getragen wird. Ebenfalls zufolge Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin A.____, Advokatin Dr. Sabine\nAeschlimann, zu Lasten der Gerichtskasse ein pauschales Honorar in der Höhe von\nCHF 1'080.-- (fünf Stunden Aufwand mitsamt zwei Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung\nzu jeweils CHF 200.-- pro Stunde inklusive Auslagen plus CHF 80.-- Mehrwertsteuer) zugesprochen. Des Weiteren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten B.____, Advokatin Anina\nHofer, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote\n(plus achteinhalb Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.-- pro Stunde) in der Höhe von CHF 4'689.40 (inklusive Auslagen und CHF 347.35 Mehrwertsteuer) zu\nLasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Schliesslich wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten C.____, Advokat Dr. Dieter Thommen, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein\nHonorar gemäss seiner Honorarnote (plus achteinhalb Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.-- pro Stunde) in der Höhe von CHF 4'490.40 (inklusive Auslagen und\nCHF 332.60 Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausbezahlt. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung erübrigen sich aufgrund des zu bestätigenden vorinstanzlichen Urteils an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014,\nauszugsweise lautend:\n\n\"I. (…)\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nII.\n1. B.____ wird der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig\nerklärt und verurteilt zu\n\neiner bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten,\nunter Anrechnung der vom 17. Dezember 2010, 08:00 Uhr, bis\nzum 23. Dezember 2010, 10:50 Uhr, ausgestandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen,\nbei einer Probezeit von 2 Jahren,\n\nin Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 al. 1 und 4 StGB, Art. 40\nStGB und Art. 42 Abs. 1 StGB.\n\n2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB wird für die\nDauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.\n\n3. B.____ wird vom Vorwurf der Schändung freigesprochen.\n\n4. Das Verfahren gegen B.____ wegen Kaufs und Konsums von\nBetäubungsmitteln im Jahre 2010 wird zufolge Verjährung eingestellt.\n\nIII.\n1. C.____ wird vom Vorwurf der Schändung und der sexuellen\nHandlungen mit Kindern freigesprochen.\n\n2. Das Verfahren gegen C.____ wegen Kaufs und Konsums von\nBetäubungsmitteln bis zum 20. Dezember 2010 wird zufolge\nVerjährung eingestellt.\n\n3. C.____ wird für die ausgestandene Untersuchungshaft im\nZeitraum vom 20. Dezember 2012, 09:00 Uhr, bis zum 22. Dezember 2010, 15:15 Uhr, von insgesamt 3 Tagen in Anwendung von Art. 429 StPO eine Genugtuung im Umfang von\nFr. 600.00 zugesprochen.\n\nIV.\n1.a) (…)\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nb) B.____ wird verurteilt, A.____ eine Genugtuung von\nFr. 1‘000.00 zu bezahlen, die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.\n\nc) Die gegen C.____ geltend gemachte Genugtuungsforderung\nwird abgewiesen.\n\n2.a) Die unentgeltliche Prozessführung für A.____, vertreten durch\nDr. Sabine Aeschlimann, wird zufolge unvollständigen Gesuchs nicht bewilligt.\n\nb) D.____ und B.____ werden in solidarischer Haftung dazu\nverurteilt, A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine\nAeschlimann bzw. Advokatin Martina Horni, gemäss Art. 433\nAbs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von\nFr. 6‘751.85 zu bezahlen.\n\nV.\n1.a) Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 9‘064.45 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.00.\n\nb) (…)\n\nB.____ trägt 1/3 des ihn betreffenden Teils der Kosten des\nVorverfahrens von Fr. 2‘366.60, 2/3 gehen zufolge Teilfreispruchs zu Lasten des Staates.\n\nDie Kosten des Vorverfahrens betreffend C.____ in Höhe von\nFr. 2’130.10 gehen zufolge Freispruchs zu Lasten des Staates.\n\nc) Die Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.00 wird wie folgt aufgeteilt:\n3/9 zu Lasten D.____, 1/9 zu Lasten B.____ und 5/9 zu Lasten\ndes Staates.\n\n"}