{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen auf vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach\ndie Beschuldigte C.____ B.____ als Werkzeug benützt hätte. Aufgrund der in diesem Punkt\nübereinstimmenden Aussagen von B.____ und D.____ ist zwar davon auszugehen, dass\nC.____ durchaus die treibende Kraft für den Partnertausch gewesen ist, wenngleich sie dies\nzum heutigen Zeitpunkt in Abrede stellt. Alleine dieser Umstand bedeutet aber nicht, dass\nB.____ durch den Wunsch von C.____ zum eigentlichen Werkzeug geworden ist, vielmehr hat\ner seine Tathandlungen nach wie vor selbst zu verantworten. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte B.____ nicht von C.____ instrumentalisiert worden ist, hat deren Bestreben per se\nnicht darin gelegen, dass er Geschlechtsverkehr mit dem Opfer hat. Für C.____ ist es vielmehr\neinzig darum gegangen, Sex mit D.____ zu haben. Ob B.____ in der Folge tatsächlich zeitgleich und im selben Raum Geschlechtsverkehr mit dem Opfer gehabt hat oder nicht, hat für sie\nin diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt. Insofern scheidet eine mittelbare Täterschaft\nder Beschuldigten C.____ aus.\n\n4.2.5 Hinsichtlich des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern sind grundsätzlich\ndie folgenden drei Tatbestandsvarianten möglich: die Vornahme von sexuellen Handlungen,\ndas Verleiten zu sexuellen Handlungen sowie das Einbeziehen in sexuelle Handlungen. Die\nVornahme von sexuellen Handlungen setzt voraus, dass es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter bzw. der Täterin und dem Opfer kommt (MAIER, a.a.O., N 10 zu Art. 187\nStGB, mit Hinweisen). Nachdem zwischen der Beschuldigten und dem Opfer zweifellos kein\nkörperlicher Kontakt stattgefunden hat, scheidet diese Tatbestandsvariante von vornherein aus.\nGleiches gilt für das Verleiten zu sexuellen Handlungen, da das Opfer selber keinerlei sexuelle\nHandlungen vorgenommen hat. Somit verbleibt als einzig mögliche Tatbestandsvariante das\nEinbeziehen des Opfers in sexuelle Handlungen. Hierbei macht der Täter bzw. die Täterin das\nKind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt, wobei die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch das Kind als eigentliches Handlungsziel\ngewollt sein muss, was auf der subjektiven Tatbestandsseite einen direkten Vorsatz des Täters\nbzw. der Täterin voraussetzt. In casu ist, wie bereits festgehalten (oben E. 4.2.4), zwar aufgrund\nder in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen von B.____ und D.____ davon auszugehen,\ndass C.____ die Initiative für den Partnertausch ergriffen hat; allerdings hat ihr Handlungsziel\ndarin gelegen, mit dem Beschuldigten D.____ Geschlechtsverkehr zu haben. Um dieses Ziel zu\nerreichen, ist sie einverstanden gewesen, dass ihr damaliger Freund B.____ ebenfalls Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person hatte. Wer aber diese Person gewesen ist, hat für\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie Beschuldigte grundsätzlich keine Rolle gespielt. Ebenso unerheblich ist für sie gewesen, wo\nder Beschuldigte B.____ den Geschlechtsakt mit der anderen Person vollzogen hat. Für das\nKantonsgericht liegen keine Hinweise vor, wonach es für das Ausleben der sexuellen Phantasie\nder Beschuldigten essentiell gewesen wäre, dass die vierte Person, vorliegend das Opfer, ihre\nsexuellen Handlungen als Zuschauerin unmittelbar wahrnimmt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es der Beschuldigten schlichtweg egal gewesen ist, dass eine vierte Person während ihres Geschlechtsverkehrs mit den beiden Beschuldigten B.____ und D.____ im\nselben Raum anwesend gewesen ist. Infolgedessen ist die Anwesenheit des Opfers als eine\nblosse Begleiterscheinung dafür, dass der Beschuldigte B.____ dem Partnertausch zugestimmt\nhat, zu qualifizieren; keinesfalls aber hat die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch\ndas Kind das eigentliche Handlungsziel gebildet. Somit ist zwar der objektive Tatbestand von\nArt. 187 Ziff. 1 al. 3 StGB erfüllt, nachdem die Beschuldigte vor den Augen der zum inkriminierten Zeitpunkt knapp 15-jährigen A.____ den Beischlaf mit den beiden Beschuldigten B.____\nund D.____ vollzogen hat, andererseits ist aber eine direktvorsätzliche Tatbegehung durch die\nBeschuldigte auszuschliessen, womit das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern zu verneinen ist. Demzufolge sind die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin auch hinsichtlich des Anklagepunktes der sexuellen Handlungen mit Kindern gegenüber der Beschuldigten C.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils\nabzuweisen.\n\n5. Strafzumessung und Zivilforderungen\n\nAngesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Freisprüche der beiden Beschuldigten\nvon den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorwürfen der Schändung (B.____ und\nC.____) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (C.____) hat das Kantonsgericht keine\nVeranlassung, hinsichtlich der Strafzumessung und der Genugtuungsforderungen der Privatklägerin am angefochtenen Urteil eine Änderung vorzunehmen.\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6. Kostenfolge\n\n"}