{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzu Art. 187 StGB, mit Hinweisen; TRECHSEL / BERTOSSA, a.a.O., N 9 zu Art. 187 StGB, mit Hinweisen; STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., § 7 Rz. 16 f., mit Hinweisen).\n\n4.2.1 Im Hinblick auf die konkrete rechtliche Würdigung macht die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Kantonsgericht geltend, die Beschuldigte C.____ habe während der Tat einen\nEinfluss auf die Tathandlungen des Beschuldigten B.____ zum Nachteil des Opfers ausgeübt,\nwelcher von seiner Art und seinem Umfang her als Mittäterschaft zu dessen Handlungen zu\nqualifizieren sei, eventualiter sei ihr Beitrag als Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern\nzu werten bzw. sei ihr die Rolle einer mittelbaren Täterin zuzusprechen. Demgegenüber erachtet die Beschuldigte den erst vor dem Kantonsgericht erhobenen Vorwurf der Anstiftung sowie\nder mittelbaren Täterschaft – abgesehen davon, dass er nicht zutreffend sei – als eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.\n\n4.2.2 Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.\nDem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den\nVorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des\nProzesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm\nvorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann (STEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER\nNIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,\nN 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss,\nergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so\nzu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung\nder Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren\nStraftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt\nvon den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage\nnicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (HEIMGARTNER / NIGGLI, a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO,\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass durch den\nStrategiewechsel der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren das Anklageprinzip nicht verletzt worden ist. Zumindest die vorgeworfene Teilnahme der Beschuldigten in Form der Anstiftung kann ohne Weiteres unter den im dritten Absatz der Anklageschrift vom 21. Juni 2013 auf\nSeite 3 des angefochtenen Urteils beschriebenen Lebenssachverhalt – wonach C.____ ihren\nVorschlag, die Partner zu tauschen, wiederholt und B.____ veranlasst habe, die Stellung von\nD.____ bei A.____ einzunehmen – subsumiert werden. Etwas grenzwertiger verhält es sich\nallerdings in Bezug auf den neu vorgebrachten Vorwurf der mittelbaren Täterschaft, wobei das\nKantonsgericht auch diesbezüglich der Ansicht ist, dass – nicht zuletzt in Beachtung der Vorgabe, wonach die Anklageschrift möglichst kurz und genau zu erfolgen hat – keine übertriebenen\nAnforderungen zu stellen sind, solange die Anklageschrift sowohl die Umgrenzungs- als auch\ndie Informationsfunktion erfüllt. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ist diese Frage\njedoch nicht von massgeblicher Bedeutung.\n\n4.2.3 Anstifter ist nach der gesetzlichen Umschreibung, wer jemanden zu dem von ihm verübten Delikt vorsätzlich bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der spezifische Beitrag des Anstifters\nzur Tat liegt nach dem Gesetzeswortlaut darin, dass er den Täter zu ihr bestimmt. Bestimmen\nheisst, beim Täter den Entschluss zur Begehung der Tat hervorrufen, wobei der Entschluss die\nGesamtheit der subjektiven Tatbestandselemente umfasst. Anerkannt ist von der Praxis und\nder herrschenden Lehre, dass von einer Anstiftung nur die Rede sein kann, wenn der Täter zu\nvorsätzlicher Verwirklichung des Deliktstatbestandes veranlasst wird (GÜNTER STRATENWERTH,\nSchweizerisches Strafrecht AT I, 4. Auflage, Bern 2011, § 13 Rz. 99 ff., mit Hinweisen). In casu\nist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B.____ vom Strafgericht in Anwendung von\nArt. 187 Ziff. 1 al. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB wegen eines bloss fahrlässigen Handlungsdelikts verurteilt worden ist, weshalb bereits per definitionem eine Teilnahme in Form einer von\nder Beschuldigten C.____ begangenen Anstiftung zu diesem Delikt ausser Traktanden fällt.\n\n4.2.4 Gemäss Praxis und herrschender Lehre kommt mittelbare Täterschaft in erster Linie dort\nin Betracht, wo dem unmittelbar Handelnden, dem Tatmittler, die Herrschaft über den tatbestandserfüllenden Geschehensablauf aus irgendwelchen Gründen fehlt. Das Bundesgericht\nspricht hier davon, dass der Täter einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare\nHandlung ausführen zu lassen (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 Rz. 20 ff., mit Hinweisen). Bezo-\n\n"}