{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnis ist aber nicht ausschlaggebend, entscheidend ist vielmehr die Frage, wie sich der konkrete\nZustand des Opfers zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten B.____\npräsentiert hat. Diese Frage kann nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht schlüssig beantwortet\nwerden. So steht aufgrund der Depositionen des Opfers fest, dass dieses im Verlaufe des\nAbends durchaus zu koordinativen Abläufen fähig gewesen ist, indem es gemäss eigenen Aussagen mit D.____ Playstation gespielt hat, was bei einer Volltrunkenheit nicht möglich gewesen\nwäre. Ebenso ist es in der Lage gewesen, das Zimmer von D.____ offenbar ohne fremde Hilfe\nverlassen und später wieder betreten zu können, was auf eine gewisse autonome Mobilität\nschliessen lässt. Des Weiteren ist nicht bekannt, wann die inkriminierten Vorkommnisse stattgefunden haben und wie viel Zeit vergangen ist seit demjenigen Zeitpunkt, in welchem es dem\nOpfer unbestrittenermassen schlecht gegangen ist. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Opfer zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich wieder besser gegangen ist, wie\ndies die beiden Beschuldigten behaupten. Sodann ist wiederum gestützt auf die Depositionen\ndes Opfers davon auszugehen, dass es während des Geschlechtsverkehrs durchaus mitbekommen hat, was geschehen ist, indem es sich erstens beim Akt mit dem Beschuldigten\nD.____ gewehrt und umgedreht hat, damit dieser nicht von hinten hat eindringen können, und\nindem es versucht hat, den Beschuldigten B.____ wegzuschubsen und ihm gesagt hat, er solle\naufhören. Solche konkreten und mit einer gewissen Bestimmtheit ausgeführten, wenngleich\nteilweise auch erfolglosen, Abwehrhandlungen schliessen eine tatbeständliche Widerstandsunfähigkeit aus. Nach Ansicht des Kantonsgerichts weist die vorliegende Beweislage somit im\nErgebnis darauf hin, dass einerseits die Widerstandsfähigkeit des Opfers während der Übergriffe aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums sowie seiner Müdigkeit durchaus eingeschränkt\ngewesen ist, dass andererseits jedoch – nicht zuletzt in Anwendung der Maxime \"in dubio pro\nreo\" – die von Lehre und Praxis geforderte gänzliche Aufhebung der Widerstandsfähigkeit nicht\nvorgelegen hat. Gemäss diesen Erwägungen fehlt es bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestandes von Art. 191 StGB, womit die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Schändung gegenüber dem Beschuldigten B.____ in\nBestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen sind.\n\n3.3 Im Hinblick auf den Vorwurf der Schändung gegenüber der Beschuldigten C.____ ist mit\nnämlicher Begründung wie vorgängig in Erwägung 3.2.4 davon auszugehen, dass beim Opfer\nzum massgeblichen Zeitpunkt der sexuellen Handlungen von B.____ lediglich eine herabgesetzte Widerstandsfähigkeit vorgelegen hat, welche zur Erfüllung des Tatbestandes von\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nArt. 191 StGB nicht ausreicht, wodurch eine Mittäterschaft der Beschuldigten von vornherein\nausgeschlossen ist. Aufgrund des Umstandes, wonach bereits der objektive Tatbestand der\nSchändung zufolge des Fehlens der gänzlichen Widerstandsunfähigkeit des Opfers in Bezug\nauf die Handlungen von B.____ nicht vorliegt, erübrigen sich an dieser Stelle zudem weitergehende Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft sowie zur Anstiftung durch C.____. Demzufolge sind auch die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin hinsichtlich des Anklagepunktes der Schändung gegenüber der Beschuldigten C.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n4. Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern\n\n4.1 Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Mit Einbeziehen sind\ndiejenigen sexuellen Handlungen des Täters gemeint, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es\naber zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Das Kind\nwird bei dieser Tatbestandsvariante durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle\nHandlung einbezogen. Der Täter macht das Kind auf diese Weise zum Sexualobjekt. Nach\nneuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet das Einbeziehen des Kindes in eine sexuelle Handlung, dass der Täter das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen\nund dadurch zum Sexualobjekt macht. Das Opfer muss den äusseren Vorgang der sexuellen\nHandlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das\nKind den Vorgang als sexuelle Handlung begreift. Allerdings scheiden Vorgänge, in welchen ein\nKind mehr oder weniger zufälligerweise Zeuge sexueller Handlungen wird, von vornherein aus.\nAuf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss\nalso zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Kind noch im Schutzalter befinden und der Altersabstand zu ihm mehr als drei Jahre betragen könnte, ferner muss er sich der sexuellen Bedeutung seiner Handlung bewusst sein. Für die Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine\nsexuelle Handlung verlangt die Mehrheit der Lehre und Rechtsprechung jedoch einen direkten\nVorsatz des Täters, da dieser die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlungen durch das Kind\nals eigentliches Handlungsziel wollen muss. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob\nes sich um ein pubertierendes Opfer oder um ein kleines Kind handelt (MAIER, a.a.O., N 17 ff.\n\n"}