{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\n3.2.3 In casu hat A.____ anlässlich der beiden Befragungen durch das Bezirksstatthalteramt\nX.____ vom 16. Dezember 2010 (act. 533 ff.) und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom\n31. März 2011 (act. 845 ff.) unter anderem ausgeführt, sie habe vor dem inkriminierten Vorfall\ndas Zimmer von D.____ verlassen, um in das Zimmer von E.____ zu gehen, in welchem sie\nzuerst noch etwas getrunken habe, bevor sie zunächst ins Wohnzimmer gegangen und\nschliesslich wieder in das Zimmer von D.____ zurückgekommen sei und sich dort schliesslich\nschlafen gelegt habe (act. 581, 585). Im Weiteren hat sie dargelegt, sie habe zuerst mit D.____\nam Fernseher mit der Playstation gespielt, bevor sie irgendwann eingeschlafen sei (act. 583).\nZu einem späteren Zeitpunkt, als die beiden Männer die Sexualpartnerin gewechselt hätten und\nder Beschuldigte B.____ zu ihr gekommen sei, habe sie versucht, ihn wegzuschubsen, und\nhabe ihm gesagt, er solle aufhören; zudem habe sie zuerst aufstehen wollen, er sei aber schon\nauf ihr gewesen (act. 593, 933 f.). Sodann habe der Beschuldigte D.____ versucht, sie anal zu\npenetrieren, was er aber nicht geschafft habe, weil sie sich gewehrt und sich umgedreht habe\n(act. 597, 939). B.____ hat (in Abwesenheit von C.____) vor dem Kantonsgericht dargelegt, er\nwisse noch, dass es A.____ zuerst schlecht gegangen sei, und dass C.____ und D.____ ihr mit\neinem kalten Lappen geholfen hätten. Er habe auch gehört, dass A.____ habe erbrechen müs-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsen, habe es aber nicht selbst gesehen. Am Anfang sei A.____ stark alkoholisiert gewesen,\ndies habe sich aber im Laufe des Abends sehr gelegt. Aus seiner Wahrnehmung sei sie zum\nZeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht mehr so betrunken gewesen. Sie sei zwar nicht nüchtern gewesen, aber einfach nicht mehr so alkoholisiert wie zu Beginn. Er habe mit ihr geredet,\nhabe sie gefragt, ob es für sie okay sei. Er wisse aber nicht mehr, was sie ihm ins Ohr gesagt\nhabe. Seine Schlussfolgerung sei gewesen, wenn jemand absolut besoffen sei, würde er nur\nnoch auf dem Boden liegen. A.____ habe aber nicht nur gelallt, sondern auch noch normal geredet. Sie sei zwar angetrunken gewesen, aber nicht völlig besoffen. Der Sex habe erst gegen\nMorgen angefangen, so um ca. 2 Uhr oder 3 Uhr; ins Zimmer sei A.____ vielleicht um ca. 21\nUhr gekommen. Sie habe in der Zwischenzeit auf dem Sofa gelegen und geschlafen. Zwischen\ndem Zeitpunkt, als A.____ ins Zimmer gekommen sei, und demjenigen, als der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, hätten ein paar Stunden gelegen. Er habe realisiert, dass sie während des Sexes nicht mehr so alkoholisiert gewesen sei (Protokoll KG S. 6 ff.). C.____ hat (in\nAbwesenheit von B.____) vor dem Kantonsgericht zu Protokoll gegeben, zu Beginn sei es\nA.____ schlecht gegangen, sie habe auf dem Boden gelegen, wobei sie (C.____) und die Mutter von D.____ sich um die Privatklägerin gekümmert hätten. Sie wisse nicht mehr genau, was\nwann passiert sei. Ihre letzte Erinnerung sei, dass A.____ alleine ins Zimmer gekommen sei.\nSie seien aber alle mehrfach ins Zimmer gekommen und aus dem Zimmer gegangen. Einmal\nsei A.____ mit D.____ ins Zimmer gekommen, und sie habe ihr einen nassen Lappen gegeben.\nDie ganze Sache sei nicht geplant gewesen, sie seien einfach betrunken gewesen und es habe\nsich so entwickelt. Für sie sei es nicht wichtig gewesen, dass B.____ mit A.____ Sex gehabt\nhabe; sie sei sowieso eifersüchtig auf die Privatklägerin gewesen, weil diese viele Männer angemacht habe. Als sie A.____ zum ersten Mal wahrgenommen habe, sei diese bereits angetrunken gewesen. Dieser Zeitpunkt habe sicher vor Mitternacht gelegen, und sie habe sie danach mehrfach kommen und gehen sehen bis zu den sexuellen Handlungen ein paar Stunden\nspäter. Sie habe zwar gemerkt, dass A.____ betrunken gewesen sei, so wie sie und alle anderen auch, und dass es ihr am Anfang schlecht gegangen sei. Die Privatklägerin habe dann aber\nsicher zwei Stunden auf dem Sofa geschlafen, bevor es zum Sex gekommen sei, wobei es ihr\nspäter besser gegangen sei (Protokoll KG S. 9 ff.).\n\n3.2.4 Aus den Aussagen der direkt Beteiligten schliesst das Kantonsgericht, dass es dem Opfer\nzu einem gewissen Zeitpunkt am fraglichen Abend alkoholbedingt zweifellos schlecht gegangen\nist, was die beiden Beschuldigten zugestandenermassen auch gewusst haben. Diese Erkennt-\n\n"}