{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 8 Rz. 38, mit Hinweisen). Missbrauch liegt\nvor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 119 IV 230 E. 3a).\n\n3.2.1 In casu ist der rechtlich relevante Sachverhalt unter den Parteien weitgehend unbestritten,\nwodurch zweifellos feststeht, dass der Beschuldigte B.____ in der Nacht vom 29. auf den\n30. Mai 2010 im Haus der Mutter von D.____ in X.____ an der am Y.____ 1995 geborenen und\ndamit zum fraglichen Zeitpunkt unter 16-jährigen, unter Alkoholeinfluss stehenden A.____ den\nGeschlechtsverkehr vollzogen hat. In diesem Zusammenhang ist er denn vom Strafgericht wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 al. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB\nverurteilt worden, nachdem ihm dieses einerseits zugute gehalten hat, dass er das Alter des\nOpfers nicht gekannt bzw. dessen Minderjährigkeit nicht in Kauf genommen habe; andererseits\njedoch hat es ihm angelastet, dass er bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum betreffend des\nAlters hätte vermeiden können. Fraglich und zu prüfen ist im Berufungsverfahren, ob diese\nHandlungen auch den Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB erfüllen. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint mit der Begründung, dass für B.____ die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin nicht zwingend ersichtlich gewesen sei. Allerdings geht das Strafgericht\ndavon aus, dass beim Opfer aufgrund dessen Zustandes (Alkoholisierung, Schlaf bzw. Aufwachphase sowie jugendliches Alter) eine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen habe. Diese\nKonklusion wird vom Kantonsgericht nicht geteilt, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist in\ngenereller Weise festzustellen, dass die Anzeige des Opfers erst ein halbes Jahr nach den inkriminierten Vorfällen eingereicht worden ist und nur deshalb, weil eine Kollegin von ihm Probleme mit drei anderen Mädchen gehabt hat (act. 533). Dies hat zur Folge gehabt, dass auch die\nEinvernahmen mit den Beteiligten relativ spät durchgeführt worden sind. Ausserdem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass alle Beteiligten zum fraglichen Zeitpunkt mehr oder\nweniger erheblich alkoholisiert gewesen sind. Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass die\ndiversen Aussagen der Beteiligten lückenhaft und in sich selber sowie im Vergleich mit den anderen teilweise mit erheblichen Widersprüchen behaftet sind. Nachdem das Opfer zudem bereits im Vorfeld der Befragung mit anderen Personen und nicht zuletzt auch mit seinem Freund\nüber die Geschehnisse geredet hat, ist eine gewisse Form der äusseren Beeinflussung ebenfalls naheliegend. Gleiches gilt natürlich auch für die Darlegungen der Beschuldigten. Abgesehen davon erscheinen die Aussagen des Opfers in ihrer Gesamtheit tatsächlich, wie dies von\nden Beschuldigten bemängelt wird, als einsilbig und stereotyp, und das Kantonsgericht kommt\nnicht umhin, festzustellen, dass einige der von der Praxis und Lehre entwickelten Realitätskrite-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrien fehlen. Ungeachtet dieser Mängel hat das Opfer das Kerngeschehen weitgehend identisch\ngeschildert wie der Beschuldigte B.____, weshalb bei der nachfolgenden Subsumption trotzdem\nin grundsätzlicher Weise auf ihre Depositionen abzustellen ist.\n\n3.2.2 Wie bereits vorgängig dargelegt (oben E. 3.1), muss zur Erfüllung des Tatbestandes von\nArt. 191 StGB eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zu einer sexuellen Handlung missbraucht werden. In casu steht zweifellos fest, dass die Privatklägerin zum\nfraglichen Zeitpunkt urteilsfähig gewesen ist, weshalb es vorliegend nur um die zweite Tatbestandsvariante und somit um die Frage gehen kann, ob das Opfer während der Geschehnisse\nwiderstandsunfähig gewesen ist. Praxisgemäss ist widerstandsunfähig, wer nicht im Stande ist,\nsich gegen ungewollte sexuelle Kontakte physisch zu wehren. Dabei genügt, dass das Opfer\nnur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist; erforderlich ist aber, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Namentlich ist bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Entscheidend ist zudem, dass der Täter im\nWissen um die Widerstandsunfähigkeit des Opfers dessen Wehrlosigkeit ausnutzt.\n\n"}