{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen mit Kindern von vornherein nicht in Frage, da sie keinerlei körperlichen Kontakt zum Opfer\ngehabt habe. Für eine Mittäterschaft wäre nicht nur ein gemeinsamer Tatplan erforderlich gewesen, welcher in casu gefehlt habe, sondern auch eine aktive Beteiligung an den Tathandlungen. Sie habe aber nichts dafür getan, dass A.____ ins Zimmer gekommen sei, und sie habe\nauch nicht gewollt, dass B.____ mit dem Opfer Geschlechtsverkehr gehabt habe, ihr Ziel sei\nlediglich der Sex mit D.____ gewesen. Somit seien weder im Hinblick auf D.____ noch auf\nB.____ die Voraussetzungen für eine Mittäterschaft gegeben. Ausserdem sei B.____ vom Vorwurf der Schändung freigesprochen worden, was zur Folge habe, dass damit eine Mittäterschaft von ihr nicht zur Diskussion stehe. Die Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft scheitere daran, dass D.____ und B.____ keine willenlosen, fremdgesteuerten Werkzeuge gewesen\nseien, deren sie sich bedient hätte, um sexuelle Handlungen gegenüber dem Opfer zu begehen. Ausserdem seien die Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowohl hinsichtlich der mittelbaren Täterschaft als auch bezüglich des Vorwurfs der Anstiftung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb im Berufungsverfahren in Beachtung des Akkusationsprinzips nicht darauf einzutreten sei. Selbst wenn diese Frage geprüft werde, könne keine\nRede davon sein, dass sie jemanden zur Schändung oder zu sexuellen Handlungen mit Kindern angestiftet habe. Zum einen habe sie das Verhalten von D.____ gegenüber A.____ in keiner Weise beeinflusst, zum anderen habe sie auch nicht B.____ angehalten, sich gegenüber\ndem Opfer sexuell zu betätigen. Sie habe zwar Geschlechtsverkehr mit D.____ gewollt, sie habe aber in keiner Weise von B.____ verlangt, sich an A.____ sexuell zu vergreifen. Nachdem\nB.____ vom Vorwurf der Schändung freigesprochen worden sei, weil für ihn die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht zwingend ersichtlich gewesen sei, müsse dies umso mehr auch für\nsie zutreffen, da sie nur aus der Ferne mitbekommen habe, was zwischen D.____ und A.____\nabgelaufen sei. Sie sei immer klar der Meinung gewesen, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. Für sie sei überhaupt nicht erkennbar gewesen,\ndass A.____ sexuelle Handlungen abgelehnt habe bzw. gar nicht in der Lage gewesen sein\nsoll, ihren diesbezüglichen Willen zu artikulieren. Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Einbeziehens von Kindern in sexuelle Handlungen werde vorausgesetzt, dass das Kind die Handlungen als solche unmittelbar wahrnehmen, und diese Wahrnehmung das eigentliche Handlungsziel sein müsse. Vorliegend habe der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und B.____ bzw.\nD.____ zwar in einer gewissen Nähe zu A.____ stattgefunden, das Ziel sei aber in keiner Weise\nder Einbezug des Opfers gewesen, welches im Übrigen gleichzeitig mit ihrem jeweiligen Sexualpartner beschäftigt gewesen sei.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Tatbestand der Schändung\n\n3.1 Gemäss Art. 191 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres\nZustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung\nmissbraucht. Urteilsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer in sexuellen Belangen nicht\neigenverantwortlich, d.h. in wirklicher Kenntnis der Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens,\nentscheiden kann. Auf welchen Gründen die Urteilsunfähigkeit beruht, ist ohne Bedeutung; erforderlich ist jedoch stets, dass sie vollständig ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist\ndie Urteilsfähigkeit des Opfers nach relativen Kriterien zu bestimmen (STEFAN TRECHSEL /\nCARLO BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.\nGallen 2013, N 3 zu Art. 191 StGB, mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts\n(BGE 133 IV 49 E. 7.2) ist widerstandsunfähig, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte\nsexuelle Kontakte physisch zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur\nAbwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend\nzum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder\nvorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren\npsychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in\nkörperlicher Invalidität wie in einer Fesselung, in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl (BGE 103 IV 165; BGE 119 IV 230 E. 3a, mit Hinweis) oder auch in einer\nSummierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des für den\nEhemann gehaltenen Sexualpartners liegen (BGE 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist hingegen,\ndass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 119 IV 230 E. 3a). Gewöhnliche Betrunkenheit bewirkt im Gegensatz zum pathologischen Rausch oder zur hochgradigen Intoxikation keine Widerstandsunfähigkeit (TRECHSEL / BERTOSSA, a.a.O., N 4 zu Art. 191 StGB, mit\nHinweisen; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 5 f. zu\nArt. 191 StGB, mit Hinweisen; GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY / FELIX BOMMER, Schwei-\n\n"}