{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\n2.2 Die Privatklägerin verweist in ihrer Stellungnahme bezüglich des Strafpunkts vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Gerügt werde damit ebenfalls eine falsche\nBeweiswürdigung durch die Vorinstanz in Bezug auf die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten\nB.____ und C.____. Die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten würden mindestens ebenso\nschwer wiegen wie diejenigen des mitbeteiligten D.____, welcher sowohl wegen sexueller\nHandlungen mit Kindern als auch wegen Schändung verurteilt worden sei. Aufgrund des Eingriffs in die sexuelle Entwicklung und in die sexuellen Selbstbestimmungsrechte des Opfers\nstehe ohne Weiteres fest, dass ein Genugtuungsanspruch bestehe. Aus dem Bericht der behandelnden Psychologin gehe zudem hervor, dass beim Opfer psychische und somatische Beschwerden als Folge der Ereignisse bestünden. Da sich die beiden Beschuldigten B.____ und\nC.____ hinsichtlich derselben Straftatbestände schuldig gemacht hätten wie der bereits verurteilte D.____, seien auch sie entsprechend zu einer Genugtuung von je CHF 8'000.-- zugunsten\ndes Opfers zu verurteilen.\n\n2.3 Im Gegensatz zur Anklagebehörde und der Privatklägerin ist der Beschuldigte B.____ der\nAnsicht, er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen und die Genugtuungsforderungen\nseien abzuweisen, womit das angefochtene Urteil unter o/e Kostenfolge zu bestätigen sei. Zur\nBegründung führt B.____ im Wesentlichen aus, er habe in der Tatnacht das Zimmer von\nD.____ kaum verlassen und somit nicht wissen können, wie viel das Opfer getrunken und in\nwelchem Zustand es sich befunden habe; immerhin sei es in der Lage gewesen, das Zimmer\neinige Male zu verlassen. Praxisgemäss müsse das Opfer bei der Schändung widerstandsunfähig sein, was dem Täter bekannt sein müsse; er habe aber am fraglichen Abend kaum Kon-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntakt zu anderen Leuten als zu D.____ und C.____ gehabt. Auch sei aus den Akten nicht erstellt,\ndass er gewusst habe, dass das Opfer erbrochen habe. Dieses habe selber ausgesagt, es sei\nherumgelaufen, nachdem es geschlafen habe. Es sei zwar nicht mehr feststellbar, wie oft das\nOpfer das Zimmer verlassen und was es genau gemacht habe, allerdings habe es durchaus\nherumlaufen und mit anderen Personen sprechen können. Es sei daher davon auszugehen,\ndass sich die Privatklägerin im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in welchem es ihr schlecht\ngegangen sei, und den späteren Vorkommnissen offenbar einigermassen erholt habe. Es habe\nausserdem nie einen Plan gegeben, A.____ in die sexuellen Handlungen einzubeziehen. Falls\nwider Erwarten von einem solchen Plan auszugehen sei, habe dieser von der Beschuldigten\nC.____ gestammt. Als es zum Geschlechtsverkehr mit C.____ gekommen sei, habe er gesehen, dass A.____ zeitgleich Sex mit D.____ gehabt habe. Von diesem Geschehen nebenan\nhabe er lediglich mitbekommen, dass A.____ die Augen offen gehabt habe, dass sie sich während des Aktes bewegt und gedreht und dabei gestöhnt habe, woraus er geschlossen habe,\ndass sie sich aktiv am Geschlechtsverkehr beteiligt habe. Aus seiner Sicht habe er daher annehmen dürfen, dass die beiden freiwillig Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten. Als es\nauf Initiative von C.____ zum Partnertausch gekommen sei, habe er ebenfalls davon ausgehen\nkönnen, dass A.____ damit einverstanden gewesen sei, zumal sie sich nicht gewehrt und ihm in\nkeiner Art und Weise gezeigt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Vielmehr\nhabe sie bejaht, dass es für sie in Ordnung gewesen sei, und sie hätten sich beide während des\nAktes geküsst. Soweit es unklar sei, ob A.____ sich habe wehren können oder nicht, sei es offensichtlich, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit einer widerstandsunfähigen Person habe\nvollziehen wollen, nachdem er eigentlich überhaupt keinen Partnertausch und damit keinen Geschlechtsverkehr mit A.____ gewollt habe, was sich auch aus seinen Problemen mit dem tatsächlichen Vollzug des Aktes mangels Erektion manifestiere. Seine Aussagen seien im Gegensatz zu denjenigen des Opfers, welche stereotyp erschienen, durchgehend glaubhaft und plausibel, sich ergebende teilweise Ungenauigkeiten seien auf die Alkoholisierung und den Zeitablauf seit den Geschehnissen zurückzuführen, immerhin liege die ganze Angelegenheit bereits\nfünf Jahre zurück.\n\n2.4 Gleichermassen beantragt die Beschuldigte C.____ eine Bestätigung des angefochtenen\nUrteils und demzufolge einen vollumfänglichen Freispruch von den Anklagepunkten sowie eine\nAbweisung der Genugtuungsforderungen. Eine unmittelbare Täterschaft ihrerseits komme sowohl in Bezug auf den Vorwurf der Schändung als auch auf denjenigen der sexuellen Handlun-\n\n"}