{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\n1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin ein\nRechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen haben und dieses ausdrücklich nur gegen den Freispruch vom Vorwurf der Schändung betreffend die beiden Beschuldigten B.____\nund C.____ und den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend\ndie Beschuldigte C.____ sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessungen und\ndie Genugtuungsforderungen richten, sind auch nur diese strittigen Punkte Gegenstand des\nvorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen sind damit gestützt auf Art. 404\nAbs. 1 StPO namentlich die Verurteilung des Beschuldigten B.____ wegen sexueller Handlungen mit Kindern, die Verurteilung des Beschuldigten D.____ wegen Schändung und sexueller\nHandlungen mit Kindern sowie die Verfahrenseinstellungen wegen Kaufs und Konsums von\nBetäubungsmitteln betreffend alle drei Beschuldigten.\n\n2. Stellungnahmen der Parteien\n\n2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, der Beschuldigte B.____ sei zusätzlich zum bereits erfolgten Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern der Schändung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gleichermassen sei auch die Beschuldigte C.____ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und wegen\nSchändung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon zwei Jahren, zu verurteilen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Staatsanwaltschaft im\nWesentlichen aus was folgt: Gerügt werde eine falsche Beweiswürdigung des Strafgerichts in\nBezug auf die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten C.____ und B.____. Entscheidend sei,\nwelchen Tatbeitrag die beiden Beschuldigten geleistet hätten und wie dies rechtlich zu würdigen\nsei. Gemäss den Aussagen von D.____ und B.____ sei C.____ die treibende Kraft für den\nPartnertausch gewesen, was auch bereits von der Vorinstanz festgestellt worden sei. Ihr\nWunsch sei den beiden Mitbeschuldigten denn auch in der Tatnacht gegenwärtig gewesen, und\nsie habe die beiden Männer während der sexuellen Handlungen zum Tausch der Partnerinnen\naufgefordert. B.____ sei dieser Aufforderung eher unwillig nachgekommen, womit sich zeige,\ndass die Beschuldigte C.____ während der Tat einen Einfluss auf die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil des Opfers ausgeübt habe, welcher von seiner Art und seinem Umfang her als Mittäterschaft zu dessen Handlungen, eventualiter als Anstiftung zur Schändung\nsowie zu sexuellen Handlungen mit Kindern, zu qualifizieren sei. Der Beschuldigten sei zudem\nzum Tatzeitpunkt klar gewesen, dass das Opfer eine Freundin der damals erst 15-jährigen\nSchwester von D.____ gewesen sei, womit sie zumindest damit habe rechnen müssen, dass\nA.____ noch keine 16 Jahre alt gewesen sei, zumal sie gewusst habe, dass Minderjährige anwesend gewesen seien. Im Verlaufe des Abends habe sie zudem mitbekommen, dass das Opfer stark alkoholisiert gewesen sei. Dasselbe gelte für den Beschuldigten B.____, welcher ausgeführt habe, man habe sich gar nicht mit dem Opfer unterhalten können, weil es sich in einem\nderart reduzierten Zustand befunden habe. Anlässlich der heutigen Verhandlung habe der Beschuldigte B.____ zudem bestätigt, dass das Opfer so stark betrunken gewesen sei, dass es\nsich habe übergeben müssen und durch den Beschuldigten D.____ und die Beschuldigte\nC.____ betreut worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Widerstandsunfähigkeit\ndes Opfers für die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ erkennbar gewesen sei, womit\nkeine Hinweise darauf bestünden, dass dieses mit den sexuellen Handlungen einverstanden\ngewesen sein könnte. Insofern seien seine Angaben, wonach sich das Opfer einigermassen\naktiv verhalten und in die sexuellen Handlungen eingewilligt habe, als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, und es habe zusätzlich ein Schuldspruch wegen Schändung zu erfolgen.\nDa die Annahme des Tatbestandes der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern\nkeine Eigenhändigkeit erfordere, sei zu prüfen, ob die Handlungen der Beschuldigten C.____\neinen substantiellen Tatbeitrag darstellten. In Würdigung des Umstandes, wonach der Beschuldigte B.____ die inkriminierten Handlungen ohne die Aufforderung der Beschuldigten C.____\nmangels eigenem Interesse gar nicht begangen hätte, was diese auch gewusst habe, sei ihr –\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsoweit er nicht vorsätzlich gehandelt habe – die Rolle einer mittelbaren Täterin zuzusprechen,\nzumal sie es pflichtwidrig unterlassen habe, sich zu vergewissern, ob das Opfer, welches sie in\ndie Ausführung ihres Wunsches nach einem Partnertausch mit einbezogen habe, das 16. Altersjahr bereits vollendet habe. Hinsichtlich der Tatvariante des Einbezuges des Opfers in sexuelle Handlungen mit Kindern sei darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte ihre Phantasie,\nzu dritt oder zu viert gleichzeitig sexuelle Handlungen auszutauschen, habe ausleben wollen,\nwodurch die Anwesenheit des Opfers eine Rolle gespielt habe oder zumindest in Kauf genommen worden sei. Soweit aufgrund der fahrlässigen Tatbegehung von B.____ eine Mittäterschaft\nentfalle, sei C.____ ebenfalls wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern schuldig zu\nsprechen.\n\n"}