{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nC. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 meldete auch die Privatklägerin die Berufung an, wobei\nsie in der Berufungserklärung vom 30. September 2014 die folgenden Rechtsbegehren stellte:\nEs sei die Berufung gutzuheissen (Ziff. 1). Somit sei der Beschuldigte B.____ in Abänderung\ndes angefochtenen Urteils nicht nur der sexuellen Handlungen mit Kindern, sondern zusätzlich\nauch der Schändung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen (Ziff. 2). Ebenso sei die Beschuldigte C.____ in Abänderung des angefochtenen Urteils der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung schuldig zu erklären und\nzu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen (Ziff. 3). Zudem seien sowohl\nB.____ als auch C.____ adhäsionsweise zu verurteilen, dem Opfer eine Genugtuung in der\nHöhe von je CHF 8'000.-- zu bezahlen (Ziff. 4). Schliesslich sei dem Opfer die unentgeltliche\nProzessführung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 5); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 6). Mit Datum vom 10. Dezember 2014 reichte die Privatklägerin ihre summarische\nBerufungsbegründung ein, in welcher sie ebenfalls an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren\nfesthielt.\n\nD. Demgegenüber beantragte die Beschuldigte C.____ in ihrer Berufungsantwort vom\n15. Januar 2015 Folgendes: Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin\nseien abzuweisen, und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen (Ziff. 1). Dementsprechend\nsei sie von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen (Ziff. 2). Ausserdem sei die Zusprechung einer Genugtuungsentschädigung an sie für\ndie ausgestandene Untersuchungshaft zu bestätigen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge\n(Ziff. 4).\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Ebenso beantragte der Beschuldigte B.____ in seiner Berufungsantwort vom 22. Januar\n2015, es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, und er sei vom Vorwurf der Schändung\nvollumfänglich freizusprechen. Im Weiteren sei auch die Genugtuungsforderung der Privatklägerin gänzlich abzuweisen; dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerinnen sowie in Bestätigung der amtlichen Verteidigung.\n\nF. Mit Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n28. Oktober 2014 und 30. Oktober 2014 wurde den Beschuldigten B.____ und C.____ die amtliche Verteidigung und mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.\n\nG. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen die beiden Beschuldigten\nC.____ und B.____ mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern Dr. Dieter Thommen und Anina Hofer\nsowie Anne-Kathrin Goldmann als Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin und\nderen Rechtsvertreterin Dr. Sabine Aeschlimann haben auf ein Erscheinen verzichtet. Auf die\nvon den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Formalien und Verfahrensgegenstand\n\n1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung\nStrafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus\nArt. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist\ndie Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz\noder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der\nBerufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch\ndes Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder\nunrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBerufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann\n(Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem\nerstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich\nanzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der\nStaatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO\nnormiert und diejenige der Privatklägerin in Art. 382 Abs. 1 StPO. Nachdem das angefochtene\nUrteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die\nPrivatklägerin berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ohne Weiteres auf die beiden\nBerufungen einzutreten.\n\n"}