{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f719e30a-fb70-479b-b986-ddb8977152d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "17dbead4d76e5735d7c7d1bb65a5bf1e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-210_2015-06-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ced7ca75-b5e8-424f-96ee-0e6c768e59d2", "Checksum": "46ea6c00a920f953d307b56b1e095168"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:21", "Checksum": "66d5b9a27024160c2319942ffa9004ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 14 210\nRegeste:\nStrafrecht Schändung/sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n16. Juni 2015 (460 14 210)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nSchändung / sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.),\nRichter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,\nAnklagebehörde und Berufungsklägerin\n\nA.____,\nvertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, LL.M., Hauptstrasse 104, 4102 Binningen,\nPrivatklägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokatin Anina Hofer, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil,\nBeschuldigter\n\nC.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, Dornacherstrasse\n192, Postfach, 4018 Basel,\nBeschuldigte\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGegenstand Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern\n(Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin gegen\ndas Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014)\n\nA. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014 wurde der Beschuldigte\nB.____ der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von sieben Tagen und bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies in Anwendung\nvon Art. 187 Ziff. 1 al. 1 und Ziff. 4 StGB, Art. 40 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB. Anzumerken ist\nan dieser Stelle, dass die Vorinstanz sowohl im Urteilstext auf Seite 46 als auch im Urteilsdispositiv die Untersuchungshaft angerechnet, anschliessend aber vergessen hat, den entsprechenden Art. 51 StGB ins Urteilsdispositiv aufzunehmen. Für die Dauer der Probezeit wurde in\nAnwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Vom Vorwurf der Schändung wurde der Beschuldigte freigesprochen, und das Verfahren wegen Kaufs\nund Konsums von Betäubungsmitteln im Jahre 2010 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Des\nWeiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A.____ eine Genugtuung in der\nHöhe von CHF 1'000.-- zu bezahlen, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Ausserdem wurde der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit\nD.____ eine Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 6'751.85\nzu bezahlen. Schliesslich hatte der Beschuldigte B.____ einen Drittel des ihn betreffenden Teils\nder Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'366.60 sowie einen Neuntel der Gerichtsgebühr von\nCHF 8'000.-- zu tragen. Mit gleichem Urteil wurde die Beschuldigte C.____ von den Vorwürfen\nder Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen, und das Verfahren\nwegen Kaufs und Konsums von Betäubungsmitteln bis zum 20. Dezember 2010 wurde zufolge\nVerjährung eingestellt. Für die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt drei Tagen\nwurde der Beschuldigten nach Art. 429 StPO eine Genugtuung im Umfang von CHF 600.-- zugesprochen. Die gegen die Beschuldigte geltend gemachte Genugtuungsforderung wurde abgewiesen, und die sie betreffenden Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Auf die\nBegründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nB. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014 meldete die\nStaatsanwaltschaft mit Datum vom 23. Juni 2014 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung\nvom 18. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft sodann folgende Anträge: Es sei der mit\nZiffer II.3 des angefochtenen Urteils ausgesprochene Freispruch aufzuheben, und es sei der\nBeschuldigte B.____ wegen Schändung schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Des Weiteren sei der mit\nZiffer III.1 des angefochtenen Urteils ausgesprochene Freispruch aufzuheben, und es sei die\nBeschuldigte C.____ gemäss Anklage schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 reichte die Staatsanwaltschaft in Ergänzung zu ihren bisherigen Eingaben die\nBerufungsbegründung ein, in welcher sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt.\n\n"}