Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Präsident Gerichtsschreiberin Dieter Eglin Nicole Schneider Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht