zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 8. Juni 2012 bis zum 6. Juli 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen,