6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von B.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘783.-- (inkl. Auslagen) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. 7. …“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „1. B.____ wird schuldig erklärt der versuchten vorsätzlichen Tötung und verurteilt