4. Auf die Zivilforderung von A.____ wird nicht eingetreten. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 17‘744.15, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1‘207.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen zulasten von B.____.