Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2014, das auszugsweise wie folgt lautet: