Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, reduziert aber immerhin die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auf 3 Jahre statt wie beantragt auf 6 Monate. Mit Bezug auf die ambulante Massnahme resp. den beantragten Aufschub der Freiheitsstrafe dringt die Berufungsklägerin demgegenüber vollumfänglich durch. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es richtig, die Verfahrenskosten, die sich aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 17‘500.-- und Auslagen von Fr. 1‘300.-- zusammensetzen, wie folgt zu verlegen: 2/3 zulasten der Berufungsklägerin und 1/3 zulasten des Staates.