Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht fung teilweise gutgeheissen. Mit Bezug auf den Schuldspruch dringt die Berufungsklägerin mit ihrem Begehren, sie sei lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen, nicht durch. So bleibt es beim erstinstanzlichen Schuldspruch, d.h. auch das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, spricht die Berufungsklägerin wegen eventualvorsätzlich begangener, versuchter Tötung schuldig. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, reduziert aber immerhin die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auf 3 Jahre statt wie beantragt auf 6 Monate.