In Anbetracht, dass sich die Berufungsklägerin überdies klar gegen den Strafvollzug zur Wehr setzt, könnte der augenscheinliche Erfolg der suchtspezifischen Massnahme, aber auch das vertrauensvolle Verhältnis zu ihrer Therapeutin, C.____, und damit die laufende psychotherapeutische Behandlung erheblich gefährdet werden, wenn die Berufungsklägerin aus ihrem derzeit stabilen Umfeld herausgerissen würde und die unbedingte Strafe absitzen müsste. Die Freiheitsstrafe ist daher zugunsten der ambulanten suchtspezifischen Massnahme aufzuschieben und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen.