Schliesslich ist hier darauf hinzuweisen, dass die angeordnete suchtspezifische Behandlung der Berufungsklägerin ein voller Erfolg ist. Wie bereits mehrfach erwähnt, trinkt sie seit dem Vorfall vom 7. Juni 2012 keinen Alkohol mehr und beteuert zudem vor Kantonsgericht, dass sie auch in Zukunft abstinent bleiben will (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8). Die aktuelle Lebenssituation der Berufungsklägerin verläuft in geregelten Bahnen. Sie geht regelmässig in die Psychotherapie, sie arbeitet und wohnt bei einem Kollegen, für den sie auch den Haushalt besorgt. In ihrer Freizeit trifft sie sich mit D.____, der sie weiterhin als Freund unterstützt (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5).