Was sodann die Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und D.____ anbelangt, so wohnen die beiden - wie die Berufungsklägerin in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gibt (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5) - momentan nicht mehr zusammen, und es kann auch aufgrund der positiveren Haltung der Berufungsklägerin ihrem Partner gegenüber (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5 und 8 f.) von einer weitgehenden Entspannung dieses Verhältnisses ausgegangen werden. Schliesslich ist hier darauf hinzuweisen, dass die angeordnete suchtspezifische Behandlung der Berufungsklägerin ein voller Erfolg ist.