Daher könne ein Therapeutenwechsel Risiken für den erfolgreichen Therapieverlauf in sich bergen (act. 139). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der forensische Gutachter diese Einschätzung und erklärte insbesondere, dass es für die Berufungsklägerin nicht günstig wäre, wenn sie aus dem Lebenszusammenhang gerissen würde