6.3 In seinem Gutachten vom 30. November 2012 hielt Dr. med. E.____ zur Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, zunächst fest, dass dies zwar möglich sei. Erfahrungsgemäss sei eine ambulante Psychotherapie unter Haftbedingungen jedoch nur erschwert durchführbar. Der Berufungsklägerin falle es zudem schwer, sich auf ein therapeutisches Bündnis einzulassen und Vertrauen zu fassen. Daher könne ein Therapeutenwechsel Risiken für den erfolgreichen Therapieverlauf in sich bergen (act. 139).