Die zu vollziehende Teilstrafe ist dabei auf 1 Jahr festzusetzen. Die verbleibenden 2 Jahre sind demnach bedingt vollziehbar, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Massnahme 6.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Berufungsklägerin, sich während des Strafvollzugs einer ambulanten suchtspezifischen Behandlung zu unterziehen. Diese Massnahme wird nicht beanstandet. Die Berufung richtet sich indessen gegen die strafvollzugsbegleitende Anordnung. Die Berufungsklägerin beantragt, die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben.