In diesem Bericht wird überdies festgehalten, dass die Berufungsklägerin seit dem Vorfall alkoholabstinent sei, dass eine kognitive und emotionale Krankheitseinsicht bestehe und die Berufungsklägerin nicht mehr auf Alkohol zurückgreifen wolle (act. 142.13). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gibt die Berufungsklägerin ebenfalls zu Protokoll, dass sie nie mehr Alkohol trinken wolle (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8). Die Berufungsklägerin ist einsichtig und bereut ihre Tat. Unter diesen Umständen kann ihr der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Die zu vollziehende Teilstrafe ist dabei auf 1 Jahr festzusetzen.