Aus dem Therapiebericht von Dr. Jochen Löber vom 2. Juli 2014 geht sodann hervor, dass die Berufungsklägerin sich positiv über die Behandlung bei C.____ geäussert habe, weil sie dort über ihre Beziehungsprobleme reden könne und die Behandlung auch bei der Analyse von Konflikten am Arbeitsplatz hilfreich sei (act. 142.9). In diesem Bericht wird überdies festgehalten, dass die Berufungsklägerin seit dem Vorfall alkoholabstinent sei, dass eine kognitive und emotionale Krankheitseinsicht bestehe und die Berufungsklägerin nicht mehr auf Alkohol zurückgreifen wolle (act.