5.2 Im vorliegenden Fall darf von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Berufungsklägerin lässt sich seit dem Vorfall vom 7. Juni 2012 psychotherapeutisch behandeln. Gemäss Verlaufsbericht der Therapeutin C.____, vom 2. Juli 2014 fanden die Sitzungen jeweils einmal wöchentlich statt (act. 142.3). Vor Kantonsgericht erklärt die Berufungsklägerin, dass sie seit ca. einem halben Jahr nur noch alle 14 Tage einen Termin habe (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8). Aus dem Therapiebericht von Dr. Jochen Löber vom 2. Juli 2014 geht sodann hervor, dass die Berufungsklägerin sich positiv über die Behandlung bei C.___