Im Unterschied zum alten Recht, das den Nachweis einer positiven Legalbewährungsprognose voraussetzte, wird im geltenden Recht das zukünftige Wohlverhalten des Verurteilten vermutet. Allerdings darf der bedingte Strafvollzug nicht auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Täter werde sich wider Erwarten wohl verhalten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 37).