Das ist nach dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB dann der Fall, wenn der Vollzug der Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 2013, Art. 43 N 3 ff. und STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 43 N 2). Im Unterschied zum alten Recht, das den Nachweis einer positiven Legalbewährungsprognose voraussetzte, wird im geltenden Recht das zukünftige Wohlverhalten des Verurteilten vermutet.