Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Teilbedingter Strafvollzug 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit der teilbedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Das ist nach dem Wortlaut von Art.