bei der zweitinstanzlichen Beurteilung des Falles Milde walten zu lassen. Es kommt in der Praxis kaum vor, dass das Opfer einer Gewalttat ein derartiges Verständnis für die Täterschaft zeigt und sich sogar aktiv für diese einsetzt. In Anbetracht, dass die Verzeihung im vorliegenden Fall mehrfach und ernsthaft erfolgt ist und das Opfer zudem ausdrücklich um eine milde Beurteilung ersucht, ist auch diesem Aspekt zumindest in einem zurückhaltenden Mass bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der erwähnten zusätzlichen tatund täterspezifischen Komponenten erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen.