Inwieweit diese jedoch bei der Festlegung der Strafe konkret Niederschlag fand, geht aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht hervor. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts muss aber eine derart aussergewöhnliche und äusserst lobenswerte Leistung klare und deutliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben. Schliesslich ist hier als besonderer Umstand zu erwähnen, dass D.____ der Berufungsklägerin nicht nur verziehen hat, sondern vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 das Kantonsgericht explizit darum bittet, im bevorstehenden Verfahren resp. bei der zweitinstanzlichen Beurteilung des Falles Milde walten zu lassen.