Im Weiteren sind folgende Faktoren vermehrt strafmindernd zu berücksichtigen: die Geständigkeit der Berufungsklägerin, ihre Reue und vor allem die Einsicht hinsichtlich ihres Alkoholkonsums, namentlich die Tatsache, dass die Berufungsklägerin seit der Tat, mittlerweile also seit bald 3 Jahren, keinen Alkohol mehr trinkt, obwohl sie wegen ihrer Arbeit im Gastgewerbe zwangsläufig täglich mit Alkohol in Kontakt kommt. Die Vorinstanz wies zwar darauf hin, dass diese langjährige Alkoholabstinenz eine beachtliche Leistung sei. Inwieweit diese jedoch bei der Festlegung der Strafe konkret Niederschlag fand, geht aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht hervor.