Die Vorinstanz versäumte es jedoch, bei der Festlegung der tatangemessenen Strafe dem Umstand, dass die Tat eventualvorsätzlich begangen wurde, Rechnung zu tragen. Obwohl der Eventualvorsatz eine reguläre Form des Vorsatzes darstellt, bedeutet dies nicht, dass er dem direkten Vorsatz in jeder Hinsicht gleichzustellen wäre. Vielmehr muss bei der Bemessung der Strafe zum Ausdruck kommen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt bei der eventualvorsätzlichen Tatbegehung geringfügiger ist (vgl. dazu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 49 sowie STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, 2012, Art. 47 N 20).