Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeichnet. Die erste Reduktion dieser Strafe auf 4½ Jahre wegen der leicht verminderten Steuerungsfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die zweite Reduktion um ein weiteres Jahr auf 3½ Jahre, die vom Strafgericht gewährt wurde, weil es beim Versuch geblieben war. Die Vorinstanz versäumte es jedoch, bei der Festlegung der tatangemessenen Strafe dem Umstand, dass die Tat eventualvorsätzlich begangen wurde, Rechnung zu tragen.