4.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erachtet die erstinstanzliche Strafzumessung grundsätzlich als richtig. Es gibt dennoch einige Punkte, die von der Vorinstanz gar nicht resp. zu wenig gewürdigt wurden. Zunächst ist hier festzuhalten, dass die vom Strafgericht aufgrund der Tatschwere auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festgelegte Einsatzstrafe angemessen ist, wobei das Kantonsgericht das Tatverschulden jedoch nicht als leicht, sondern vielmehr als erheblich be-