dauernde Abstinenz eine beachtliche Leistung. Bei der Gegenüberstellung der dargelegten Täterkomponenten kam die Vorinstanz dann zum Schluss, das stark belastende Vorleben, nämlich die einschlägige Vorstrafe, und die zu anerkennende Bemühung der Beschuldigten, einen solchen Vorfall in Zukunft unter allen Umständen zu verhindern, seien gleich zu gewichten und würden sich daher in ihrer Wirkung auf die Strafe aufheben. Dies führe dazu, dass in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren schuldangemessen sei (Strafgerichtsurteil S. 9 ff.).