Zugunsten der Beschuldigten berücksichtigte die Vorinstanz schliesslich, dass sie den angeklagten Sachverhalt weitgehend eingestanden und überdies glaubwürdig vermittelt habe, dass ihr das Vorgefallene leidtue. Die Beschuldigte habe im Weiteren ein Problembewusstsein bezüglich ihres Alkoholkonsums entwickeln können und es sei ihr offenbar gelungen, seit dem Vorfall keinen Alkohol mehr zu konsumieren.