Zum anderen rief die Vorinstanz in Erinnerung, dass die Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei, was bei der Strafzumessung erheblich zu ihren Lasten berücksichtigt werden müsse. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 3. Oktober 2007 sei sie wegen mehrfacher Drohung, Nötigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt worden. Die damalige Tat weise frappante Ähnlichkeiten mit dem neu zu beurteilenden Sachverhalt auf. Das Strafgericht führte ausserdem aus, die Beschuldigte neige dazu,