Es wies dabei zum einen auf die Lebensgeschichte, den persönlichen Werdegang der Beschuldigten sowie ihr familiäres und berufliches Umfeld hin, erwähnte, dass gemäss Angaben der Beschuldigten all ihre früheren Freunde „Alkis“ gewesen seien, ausser D.____, der nur selten Alkohol trinke und sie auch aufgefordert habe, damit aufzuhören, und dass die Beschuldigte und ihr Partner trotz des Vorfalls wieder zusammen wohnen würden. Zum anderen rief die Vorinstanz in Erinnerung, dass die Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei, was bei der Strafzumessung erheblich zu ihren Lasten berücksichtigt werden müsse.