In Anbetracht dieser Tatkomponenten ging die Vorinstanz von einem leichten Tatverschulden aus und erklärte, dass für das vollendete Delikt eine tatangemessene Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszufällen wäre. Diese Strafe sei aufgrund der festgestellten leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit um ungefähr einen Viertel zu mindern, womit eine Strafe von 4½ Jahren resultiere. Ein weiteres Jahr sei in Abzug zu bringen, da es beim Versuch der vorsätzlichen Tötung geblieben sei. So kam das Strafgericht auf eine tatangemessene Freiheitsstrafe von 3½ Jahren. Das Gericht prüfte in der Folge, ob diese Strafe aufgrund der Täterkomponenten anzupassen sei.