gekränkt gefühlt und sein Verhalten als herablassend empfunden habe. Sie sei kurz vor der Tat von ihrem Partner beleidigt worden, indem er ihr gesagt habe, dass er sich schon auf ihr Niveau hinunter lassen könne. Diese Demütigung, die für sie eine Provokation dargestellt habe, wirke sich strafmindernd aus. Schliesslich sei die gutachterlich festgestellte leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Tatkomponenten ging die Vorinstanz von einem leichten Tatverschulden aus und erklärte, dass für das vollendete Delikt eine tatangemessene Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszufällen wäre.