Die Beschuldigte habe weder vorhergesehen noch steuern können, wo sie ihren Partner konkret mit ihren blindwütig gegen seinen Oberkörper geführten Messerstichen treffen würde. Die Vorinstanz wertete denn auch die Tatsache, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln eine vollendete Körperverletzung begangen hatte, zu ihren Lasten. Demgegenüber berücksichtigte das Strafgericht zugunsten der Beschuldigten, dass sie die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern sich durch D.____ gekränkt gefühlt und sein Verhalten als herablassend empfunden habe.