Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht liege. Sie berücksichtigte sodann bei der Tatkomponente, dass es beim Versuch geblieben war. Dieser Umstand könne sich aber nicht erheblich zugunsten der Beschuldigten auswirken. Es sei nämlich nicht ihr Verdienst, sondern ein purer Glücksfall gewesen, dass D.____ die Messerstiche ohne gravierende Folgen überlebt habe und das Versuchsstadium nicht überschritten worden sei. Die Beschuldigte habe weder vorhergesehen noch steuern können, wo sie ihren Partner konkret mit ihren blindwütig gegen seinen Oberkörper geführten Messerstichen treffen würde.