Die Bejahung des Eventualvorsatzes ist also nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin demnach zu Recht der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig erklärt. Die Berufung ist in diesem Punkt folgerichtig abzuweisen. 4. Strafzumessung 4.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der Strafrahmen bei einer vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB bei mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Freiheitsstrafe